§ 182
Untersuchungshaft
Nach erfolgter Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden darüber zu entscheiden, ob er in Untersuchungshaft genommen wird oder aber freizulassen ist (vgl § 174 Abs 1). Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1).Seite 342