Die Schätzung ist Teil des Beweisverfahrens. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden, sind diese verschuldensunabhängig unter Berücksichtigung aller bedeutsamer Umstände zu schätzen (§ 184 BAO). Bloße Schwierigkeiten in der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, seien diese sachlicher oder rechtlicher Natur, entbinden dagegen die Abgabenbehörden nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht. Ebenso können systemimmanente Gegebenheiten, wie die Nichterfassung von Zahlungen, wenn bereits die Vorausempfänge im Rahmen einer Überschussrechnung aufzuzeichnen waren, keine Schätzung rechtfertigen (vgl VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068). Eine formell ordnungsgemäße Buchführung (Aufzeichnung) kann in ihrer auch materiellen Richtigkeit nicht allein aufgrund abstrakter statistischer Berechnungen erschüttert werden (BFG 17.8.2017, RV/7100187/2012).