Anspruch auf Urlaub und Anwartschaften aus länger zurückliegenden Beschäftigungszeiten
Liegen Beschäftigungszeiten im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurück, erwirbt der Arbeitnehmer nur insoweit einen Anspruch auf Urlaub (§ 4a Abs 1 BUAG) und auf Anwartschaften (§ 4a Abs 2 BUAG), als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Der Ablauf der Anwartschaftsperiode wird durch Anwartschaftswochen, für die keine Zuschläge entrichtet werden, nicht gehemmt.