Sonst sieht die BAO zumal in den §§ 118 f Feststellungsbescheide vor. § 118 BAO betrifft das „Advance Ruling“, also den Auskunftsbescheid. § 118a spricht eine Sonderform des Auskunftsbescheides an, nämlich die Forschungsbestätigung betreffend die Eignung von <i>Tanzer/Unger</i>, BAO 2025<sup>Aufl. 8</sup> (2024), Seite 255 Seite 255
Aufwendungen für eine prämienbegünstigte eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (zu beiden siehe näher in Kapitel I.E.4.). Hinzu kommen Feststellungen gem § 131b Abs 4 BAO betreffend die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das in einem Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem Verwendung findet (siehe Näheres unter X.A.5.b). Allerdings ist das System der Feststellungen iSv § 185 BAO nicht geschlossen. Feststellungsbescheide können rechtens immer dann beantragt werden, wenn sie als notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind. Dh, es muss der Partei unmöglich sein, in einem anderen Verfahren Klarheit über die Beurteilung der von ihr geschaffenen oder sonst zu vertretenden Sachlage zu erlangen (vgl zB VwGH 28.6.1995, 89/16/0014 Slg 7017 F). Auch öffentliche Interessen können den Kreis möglicher Feststellungen erweitern (vgl etwa VwGH 28.10.1998, 97/14/0086 Slg 7319 F). Wohl werden auch Fragen der (Un-)Zumutbarkeit des rechtlichen und wirtschaftlichen Risikos eines späteren Verfahrensganges mitbedacht werden müssen. Feststellungsbescheide eignen sich aber nicht zur bloßen Abkürzung des sonstigen Rechtszuges, indem vorweg und allüberall Rechtssicherheit erlangt werden kann. Ansonsten sähen sich die Bestimmungen über Auskunftsbescheide (§§ 118 f BAO; siehe Kapitel I.E.4.) ins Unabsehbare erweitert, was dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre. So wie eine Normprüfung nicht ohne Weiteres „auf kurzem Weg“, dh unter Umgehung des Bescheidverfahrens mittels Individualantrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG, herbeizuführen ist (vgl VfGH 23.6.2014, G 15/2014), sind auch Feststellungen nicht beliebig erzwingbar. Da wie dort stellt sich die Frage nach dem Offenstehen eines „anderen zumutbaren Weges“ (so der VfGH in der vorgenannten Entscheidung).