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B. Hemmung und Unterbrechung

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Bei Fristenhemmung läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes die restliche Frist weiter (zB Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Antrag auf Nachreichung der fehlenden Bescheidbegründung gem § 245 Abs 2 BAO).

Bei Unterbrechung einer Frist beginnt dagegen nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Frist gänzlich neu zu laufen (zB Unterbrechung der Einhebungsverjährung gem § 238 Abs 2 BAO).

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