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B. Beweisverfahren (§§ 166 ff BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Begriffsbestimmungen

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die denklogische Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (zB VwGH 28.6.1995, 89/16/0014).

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