Von der Besteuerung sind grundsätzlich ua ausgenommen658:
Der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 1.100 je Erwerbsvorgang (Freigrenze) nicht übersteigt; somit fällt bei der Übertragung des Hälfteanteils von A und B an C und D bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 4.400 keine GrESt an.659