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B. Abbrechung des Verfahrens

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 197

Abbrechung des Verfahrens

812
Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist oder im Zuge der Ermittlungen keine bestimmte Person als der Straftat verdächtig ausgeforscht wird (vgl § 197 Abs 2),10551055ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 236. ist das Ermittlungsverfahren – im Falle eines unbekannten Täters (§ 197 Abs 2) allenfalls aber nur bis zur Verjährung der Straftat10561056ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 236. – dennoch so weit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist (§ 197 Abs 1 erster Satz).

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