§ 197
Abbrechung des Verfahrens
Wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist oder im Zuge der Ermittlungen keine bestimmte Person als der Straftat verdächtig ausgeforscht wird (vgl § 197 Abs 2),1055 ist das Ermittlungsverfahren – im Falle eines unbekannten Täters (§ 197 Abs 2) allenfalls aber nur bis zur Verjährung der Straftat1056 – dennoch so weit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist (§ 197 Abs 1 erster Satz).