Artikel 71. (1) Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Staat, der diesem Übereinkommen beitreten will,
teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben.