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Artikel 72 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 72. (1) Jeder in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c genannte Staat, der diesem Übereinkommen beitreten will,

teilt die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben mit;kann Erklärungen nach Maßgabe der Artikel I und III des Protokolls 1 abgeben;

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