1. § 48 Abs 1 bis 4 BAO
Im Zuge des EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019, BGBl I 2019/62) wurde ua ein „Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG)“ erlassen und der Aufbau des § 48 BAO, mit Inkrafttreten am 1.9.2019, komplett neu gestaltet. Der bisherige Inhalt des § 48 findet sich seitdem im neuen § 48 Abs 5. In den Abs 1–4 findet sich ein System von neuen Feststellungsbescheiden. Durch das COVID-19-StMG (BGBl I 2021/3) wurde zuletzt die Zuständigkeit für die Verfahrensführung und Bescheiderlassung hinsichtlich der Absätze 1-4 dem Finanzamt für Großbetriebe übertragen. Nur mehr für Bescheiderlassungen nach Abs 5 soll hinkünftig der/die BMF zuständig sein.