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A. Fristenberechnung

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Ist das fristauslösende Ereignis eine behördliche Erledigung, beginnt die Frist mit dem Tag der Bekanntgabe (§ 97 Abs 1 BAO).

Bei nach Tagen bestimmten Fristen wird dagegen der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

§ 108 Abs 2 BAO regelt das Fristende für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen (vgl VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210).

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