Das gesetzliche Leitbild der Ehe wird in § 44 ABGB normiert. Diese Regelung hält unter dem „Begriff der Ehe“ fest, dass im Ehevertrag zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten.
§ 44 ABGB enthält die zwingenden Wesensmerkmale der Ehe: