Unrichtige Arbeitszeiteintragung im Homeoffice rechtfertigt fristlose Entlassung
Gab ein Arbeitnehmer im Arbeitszeitzeitsystem seines Arbeitgebers wahrheitswidrig an, dass er von 9 bis 17:15 Uhr im Homeoffice gearbeitet hatte, obwohl er dort erst ab 12:30 zu arbeiten begonnen hatte, so stellte dies keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt. Bei Arbeitsleistungen im Homeoffice genießt der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung, weil in diesen Fällen (vergleichbar mit Reisenden) weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Arbeitnehmers angewiesen ist. Der Arbeitnehmer hat durch seinen wahrheitswidrigen Eintrag im Arbeitszeiterfassungssystem an diesem Tag nicht erbrachte Arbeitsleistungen vorgetäuscht. Das Argument, er hätte sich durch diesen Eintrag wegen seiner am davor gelegenen Arbeitstag geleisteten, aber nicht erfassten Überstunden keinen finanziellen Vorteil verschafft (an diesem Tag hatte er von 7 Uhr bis 22.30 Uhr gearbeitet), rechtfertigt seine bewusste Täuschungshandlung nicht. Seite 50 (OGH 27.09.2023, 9 ObA 58/23d) |