Steuerliche Angemessenheit einer Schmutzzulage
Die bloße Bezeichnung eines Betrags als „Schmutzzulage“ im Kollektivvertrag sichert die steuerliche Begünstigung gemäß § 68 Abs 1 EStG nicht, soweit ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verschmutzung und der gewährten Zulage fehlt und sich die Zahlung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach daher teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung darstellt (VwGH 30.06.2021, Ra 2020/15/0123 und VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0025). Ein sachlich vertretbarer Zusammenhang ist nur insoweit gegeben, als die gewährte Schmutzzulage den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand der Arbeitnehmer aufgrund der Verschmutzung abgilt. Seite 56 Im konkreten Fall (Rauchfangkehrer) wurde der tatsächliche übliche Sach- und Zeit(mehr)aufwand der Arbeitnehmer mit € 58,37 monatlich festgestellt (aufgrund der Verschmutzung der Person und der Arbeitskleidung mit Ruß). Jener Teil der als Schmutzzulage ausbezahlten Zulage, der den festgestellten tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand der Arbeitnehmer in Höhe von monatlich € 58,37 überstieg, kann daher nicht steuerfrei abgerechnet werden. (BFG 10.05.2024, RV/6100246/2023) |