Schadenersatz für regelmäßige Verletzung von Ruhezeiten
Entstehen einem Bediensteten durch Verstöße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie und diese umsetzenden Gesetze Schäden und wurden diese nicht schon (zB durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen, so sind diese Schäden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu ersetzen. Wenn der Arbeitgeber daher seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es zu regelmäßigen Unterschreitungen der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeiten kommt, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz fordern. Mit der Überstundenvergütung für die in der Verkürzung der Mindestruhezeit liegende Arbeitszeit ist der immaterielle Schaden des Arbeitnehmers („Erholungsmanko“) jedenfalls noch nicht zur Gänze abgedeckt. Die vom Arbeitnehmer im konkreten Fall vorgenommene Schadensberechnung, die den durchschnittlichen Normalstundensatz mit den täglichen und wöchentlichen Ruhezeitunterschreitungen pro Jahr multipliziert, ist schlüssig. (OGH 23.10.2023, 1 Ob 82/23z) |