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8. Bewertung von sonstigem Anlagevermögen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Im Regelfall erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen.

In folgenden Fällen ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zulässig:

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