Ruhen
Ruhen des Verfahrens gründet zumeist auf einer Vereinbarung der Parteien und effektuiert sich entweder durch eine beiderseits dem Gericht übermittelte109 Ruhensanzeige (§ 168) oder durch den beidseitigen Nichtbesuch einer Tagsatzung (§ 170).Ruhen tritt außerdem ein, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils in der mündlichen Verhandlung gegeben sind, ein entsprechender Antrag aber nicht gestellt wird, obwohl vom Gegner des Säumigen kein neues Vorbringen erstattet wird (§ 398 Abs 2).110