Eintragungsart
Vormerkung
§ 8 GBG unterscheidet drei Arten von Eintragungen im Grundbuch, nämlich die Einverleibungen, die Vormerkungen und die Anmerkungen. Nach § 12 Abs 1 GUG700 ist in den Grundbuchseintragungen die genaue Bezeichnung der jeweiligen Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben, da sich die Eintragungsart schon aus dem Inhalt der Eintragung ergibt. Nur die Vormerkung ist (wie aus ihrer Nichtanführung in § 12 Abs 1 GUG folgt) im Grundbuch als solche ausdrücklich zu bezeichnen, um die Unterscheidbarkeit von der Einverleibung zu gewährleisten.701