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8.1. Allgemeines

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Eintragungsart

Vormerkung

363
§ 8 GBG unterscheidet drei Arten von Eintragungen im Grundbuch, nämlich die Einverleibungen, die Vormerkungen und die Anmerkungen. Nach § 12 Abs 1 GUG700700§ 103 Abs 1 GBG, der in den Grundbuchseintragungen auch die Angabe der Eintragungsart fordert, wurde durch § 12 Abs 1 GUG teilweise materiell derogiert. ist in den Grundbuchseintragungen die genaue Bezeichnung der jeweiligen Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben, da sich die Eintragungsart schon aus dem Inhalt der Eintragung ergibt. Nur die Vormerkung ist (wie aus ihrer Nichtanführung in § 12 Abs 1 GUG folgt) im Grundbuch als solche ausdrücklich zu bezeichnen, um die Unterscheidbarkeit von der Einverleibung zu gewährleisten.701701Siehe hierzu etwa Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 138; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 8 GBG Rz 3; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GUG Rz 1.

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