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7.12. Exkurs: Superädifikat

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Bauwerk

Superädifikat

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Vom Baurecht zu unterscheiden ist das Superädifikat (Überbau). Nach § 435 ABGB handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Bauwerk, das auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf verbleiben soll. Da Superädifikate – anders als Gebäude iSd § 297 ABGB – nicht auf Dauer errichtete Bauwerke sind, werden sie nicht zum unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der das rechtliche Schicksal der Liegenschaft teilt. Sie bleiben vielmehr selbstständige Sachen und damit sonderrechtsfähig.683683Vgl hierzu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 435 Rz 1; Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 435 Rz 1, 3 f (Stand 1. 3. 2019, rdb.at); Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 297 Rz 3/1, 6 ff (Stand 1. 8. 2022, rdb.at); RS0009939. Wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist daher – abgesehen von einer entsprechenden Parteienübereinkunft zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer – die fehlende dauernde Belassungsabsicht in Bezug auf das Bauwerk, die im Hinblick auf die gebotene Publizität nach außen in Erscheinung treten muss. Das Fehlen

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der Belassungsabsicht muss sich also aus objektiv erkennbaren Umständen, wie insb der Bauweise, dem Zweck des Bauwerks oder einem zeitlich begrenzten (dinglichen oder obligatorischen) Nutzungsrecht an der Liegenschaft ergeben. Auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers kommt es dagegen nicht an.684684Vgl Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 435 Rz 2; Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 435 Rz 4 ff (Stand 1. 3. 2019, rdb.at); Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 297 Rz 8 (Stand 1. 8. 2022, rdb.at); RS0009865; RS0011252 (insb T1, T7, T8, T10, T12). Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für die Superädifikatseigenschaft schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks, genauer bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk, vorliegen. Sind Bauwerke nämlich durch ihre Aufführung einmal zum unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft geworden, so kann daran später bei nachträglichem Wegfall der Belassungsabsicht auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden.685685Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 435 Rz 7 (Stand 1. 3. 2019, rdb.at); Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 297 Rz 9 (Stand 1. 8. 2022, rdb.at); RS0012258.

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