Bauwerk
Superädifikat
Vom Baurecht zu unterscheiden ist das Superädifikat (Überbau). Nach § 435 ABGB handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Bauwerk, das auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf verbleiben soll. Da Superädifikate – anders als Gebäude iSd § 297 ABGB – nicht auf Dauer errichtete Bauwerke sind, werden sie nicht zum unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der das rechtliche Schicksal der Liegenschaft teilt. Sie bleiben vielmehr selbstständige Sachen und damit sonderrechtsfähig.683 Wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist daher – abgesehen von einer entsprechenden Parteienübereinkunft zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer – die fehlende dauernde Belassungsabsicht in Bezug auf das Bauwerk, die im Hinblick auf die gebotene Publizität nach außen in Erscheinung treten muss. Das FehlenSeite 135