SV im Verhältnis zu Drittstaaten
Bei Entsendungen erlischt ab dem sechsten Entsendungsjahr die Sozialversicherungspflicht im Inland. In diesem Fall kann jedoch beim BMSGPK ein Antrag auf Weiterversicherung gestellt werden.Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich. Im Dienstvertrag ist als Dienstort Wien vereinbart. Der Mitarbeiter wird unmittelbar nach seiner Einstellung für eine Dauer von 3 Jahren zu einer Repräsentanz seines Dienstgebers nach Johannesburg entsendet. Mit Beginn der Auslandstätigkeit gibt der Dienstnehmer seinen österreichischen Wohnsitz auf, hat jedoch die Absicht, nach Beendigung des Einsatzes in Johannesburg wieder nach Wien zurückzukehren. Der Dienst- bzw Entsendungsvertrag sieht die Anwendung österreichischen Rechtes vor, der dem Dienstnehmer unmittelbar weisungsbefugte Vorgesetzte hat seinen Arbeitsort in Wien.