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7.3. Pfandrecht

Köllensperger1. AuflNovember 2024

7.3.1. Allgemeines

Afterpfandrecht

Pfandrecht

254
Als Pfandrecht (§§ 447 ff ABGB) wird das einem Gläubiger eingeräumte gegen jedermann wirkende dingliche Recht bezeichnet, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus einer bestimmten Sache vorzugsweise zu befriedigen. Da der Pfandgläubiger selbst im Insolvenzfall Anspruch auf „abgesonderte“, dh bevorzugte Befriedigung aus der Sache hat (vgl § 48 IO), gewährt ihm das Pfandrecht höchstmögliche Sicherheit, wenn die verpfändete Sache die Forderung wertmäßig abdeckt oder sogar übersteigt. Pfandbesteller kann der Schuldner der zu besichernden Forderung selbst (Personalschuldner) sein, aber auch ein Dritter, der dann als bloßer Realschuldner dem Gläubiger nur mit der Pfandsache haftet. Grundsätzlich können alle verkehrsfähigen Sachen Gegenstand des Pfandrechts sein (§ 448 ABGB); im Hinblick auf die pfandrechtliche Sicherungs- und Befriedigungsfunktion müssen die (beweglichen oder unbeweglichen, körperlichen oder unkörperlichen) Sachen allerdings (durch Veräußerung oder auch Nutzung) verwertbar sein.401401Hierzu Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 448 Rz 1; Koch in KBB7 § 448 Rz 1; vgl auch RS0011320. Als Pfandobjekt sind (im hier interessierenden Sinn) va Liegenschaften, ideelle (nicht aber reale) Teile daran sowie auch bücherliche Rechte geeignet. Verpfändbar sind daher insb auch ein (anderes) Pfandrecht (dieses Pfandrecht am Pfandrecht wird als Afterpfandrecht bezeichnet; vgl § 454 ABGB), das Baurecht, Fruchtgenussrecht und Wohnungsfruchtgenussrecht, nicht jedoch das Bestandrecht, das Wohnungsgebrauchsrecht, das Wieder- und das Vorkaufsrecht sowie Dienstbarkeiten und Reallasten, die untrennbar einem bestimmten Gut zukommen oder auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten abgestellt sind.402402Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 13 GBG Rz 30; Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 448 Rz 9 ff.

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