7.2.1. Allgemeines
Eigentumsrecht
Superficies solo cedit
Nach § 354 ABGB ist unter dem Eigentumsrecht im subjektiven Sinn die Befugnis zu verstehen, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache (innerhalb der Grenzen des § 364 Abs 1 ABGB) nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Dieses Recht ist im Fall des Liegenschaftseigentums nicht auf die unmittelbare Erdoberfläche beschränkt, sondern erstreckt sich nach hA auch auf den darüberliegenden Luftraum und den darunterliegenden Untergrund, soweit nach dem Stand der Technik die Möglichkeit einer Einwirkung besteht.319 Nach § 297 ABGB teilt außerdem alles, was mit der Liegenschaft fest verbunden ist, das rechtliche Schicksal der Liegenschaft (superficies solo cedit). Gebäude, die dauerhaft auf dem Grundstück belassen werden sollen, werden zu einem sonderrechtsunfähigen Teil der unbeweglichen Sache, sodass der Eigentümer der Liegenschaft grundsätzlich auch der Eigentümer des Gebäudes sein muss.320