a) Begriff „gerichtliche Inanspruchnahme“
Auslandsrisiken
Die „Gerichtsstandsklausel“ ist (ua) in Art 4 I 1 AVBV enthalten. Sie findet sich auch in anderen AVB, die auf dem AVBV-Standard aufbauen. Auch die AVB-RSW enthalten in A 4.1 BBR-RA eine Gerichtsstandsklausel, dort allerdings mit Risikoausschlusswirkung bezogen nur auf die Inanspruchnahme vor außereuropäischen Gerichten.4092