Bestellung des Abschlussprüfers durch das Leitungsorgan
Soll der freiwillige Abschlussprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernehmen, so muss der Abschlussprüfer sowohl mit der freiwilligen Abschlussprüfung als auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt werden. Zusätzlich müssen die Statuten diese Option vorsehen (üblicherweise beim Paragrafen „Die Rechnungsprüfer“).