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5. Kostenregelungen

Galla1. AuflMai 2021

5.1. Allgemeine Bemerkungen

Die Anwalts- und Gerichtskosten sind umso umfangreicher, je höher der Streitwert ist. Nach Art 2 HiNBG wurde in die Jurisdiktionsnorm (JN) als § 59a eine neue Bestimmung aufgenommen, welche lautet:

Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von € 5.000,– als Streitwert.

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