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5. Anspruchserhebungsklausel (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme

Auslandsrisiken

2537
Die in Art 5 Z 1 Abs 1 ABHV geregelte Anspruchserhebungsklausel stellt klar, dass Versicherungsschutz nur besteht, „wenn die Anspruchserhebung in Europa“ erfolgt. „Anspruchserhebungen“ durch Mandanten gegen den VN außerhalb Europas sind nicht versichert.

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