Wird ein Unternehmen nicht im Wege eines Share-Deals, sondern eines Asset-Deals veräußert,
haftet der
Erwerber gem § 38 iVm § 39 UGB für
Altverbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber Gläubigern solidarisch mit dem Veräußerer. Gleiches gilt für die Erwerberhaftung gem § 1409 ABGB für Altverbindlichkeiten des Veräußerers. Gem § 1409 ABGB haftet der Erwerber jedoch für Schulden (ua Haftpflichtverbindlichkeiten) des Veräußerers nur, wenn er bei der Übergabe diese kannte oder kennen musste.