Die Gemeinde hat (hier aufgrund des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes) die Pflicht, im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete), ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.