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4. Haftung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer

Bollenberger6. AuflSeptember 2017

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aufgrund seiner Organfunktion, mit der Rechte und vor allem Pflichten verbunden sind. Dass er in seinen Entscheidungen nicht unabhängig ist, gewisse Beschränkungen durch eine etwaige Geschäftsordnung, den Gesellschaftsvertrag oder die Generalversammlung gegeben sind, ändert nichts an seiner Haftung.

Achtung:

Auch außerhalb einer Organstellung kann es zur Haftung des „faktischen“ Geschäftsführers kommen!

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