3.1. Allgemeines
Die Bilanzierung von Pensionsplänen (Betriebspensionen), die zu Leistungen nach Dienstbeendigung führen, und von ähnlichen Versorgungsmodellen (z.B. Lebens- und Krankenversicherungen nach Dienstbeendigung), ist in IAS 19.26 ff. geregelt. Diese Modelle folgen regelmäßig einem Vorsorgeplan, der über externe Einheiten (z.B. Fonds oder Versicherungen) gedeckt wird, dies ist aber nicht notwendig. Die Pläne können entweder (defined contribution plan) oder leistungsorientiert (defined benefit plan) sein.