Neben IAS 2 enthält IAS 41 Sondervorschriften für landwirtschaftliche Tätigkeiten, z.B. Viehzucht, Forstwirtschaft, Obstanbau, Blumenzucht oder Fischzucht (ausführliche Definition der Landwirtschaft in IAS 41.5 ff.). Der Standard gilt für biologische Vermögenswerte, landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie öffentliche Zuwendungen, die mit biologischen Vermögenswerten zusammenhängen (IAS 41.1).