Grundsätzlich haften die Gesellschafter nur mit Ihrer Stammeinlage.
In Ausnahmefällen können die Gesellschafter persönlich zu Haftungen herangezogen werden.
3.1 Haftung für das Stimmverhalten – Verbotene Weisungen
Weisungen der Gesellschafter, die gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Bei Befolgung könnten die Geschäftsführer und die Gesellschafter für den Schaden haften. Seite 71