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3. Haftung der Gesellschafter

Bollenberger6. AuflSeptember 2017

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nur mit Ihrer Stammeinlage.

In Ausnahmefällen können die Gesellschafter persönlich zu Haftungen herangezogen werden.

3.1 Haftung für das Stimmverhalten – Verbotene Weisungen

Weisungen der Gesellschafter, die gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Bei Befolgung könnten die Geschäftsführer und die Gesellschafter für den Schaden haften.

Seite 71

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