Die persönliche Haftung hat zur Folge, dass das Gesellschafts- bzw Betriebsvermögen und das Privatvermögen den Gläubigern haften. Haftet lediglich die Gesellschaft, so ist die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen beschränkt, das Privatvermögen kann nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Haftung herangezogen werden. Seite 61