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2. Haftung der Gesellschaft

Bollenberger6. AuflSeptember 2017

Die persönliche Haftung hat zur Folge, dass das Gesellschafts- bzw Betriebsvermögen und das Privatvermögen den Gläubigern haften. Haftet lediglich die Gesellschaft, so ist die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen beschränkt, das Privatvermögen kann nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Haftung herangezogen werden.

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