In der Praxis stellt sich in Auseinandersetzungen über Geheimhaltungsverletzungen sehr häufig die entscheidungsrelevante Frage, ob es sich bei einem von einem (ehemaligen) Arbeitnehmer genutzten Wissen um ein – allenfalls nicht dem Geheimnisschutz unterliegendes – selbst erworbenes Erfahrungswissen des Arbeitnehmers oder um anvertrautes Wissen handelt, das dem Geheimnisschutz unterliegt.