Beweismittel
Sachbeweise
Die Sachbeweise durch Urkunden, Auskunftssachen und Augenschein sind verwandte Beweise, die schon in der Stammfassung der ZPO eine bis heute weitgehend gleich gebliebene Regelung erfahren haben. Der 4. Titel des 2. Abschnitts der ZPO, „Beweis durch Urkunden“ (§§ 292-317 und 319), umfasst neben dem Beweis durch Urkunden auch den Beweis durch Auskunftssachen (§§ 318 f).1 Einen eigenen (6.) Titel widmet die ZPO dem Beweis durch Augenschein (§§ 368-370).