i. Fremdgeschäftsführer
Nach der Rechtsprechung des EuGH immer als Dienstnehmer zu qualifizieren.
OGH: Dienstnehmereigenschaft ist von der vertraglichen Ausgestaltung sowie der Beteiligungsquote abhängig.
i. Fremdgeschäftsführer
Nach der Rechtsprechung des EuGH immer als Dienstnehmer zu qualifizieren.
OGH: Dienstnehmereigenschaft ist von der vertraglichen Ausgestaltung sowie der Beteiligungsquote abhängig.