Bei juristischen Personen sind persönliche Anknüpfungspunkte der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung. Für die unbeschränkte Steuerpflicht reicht es, dass entweder der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung im Inland ist (§ 27 BAO):
Der Sitz ist der Ort, der durch Satzung, Gesellschaftsvertrag, Gesetz etc bestimmt ist.