2.1. Kleine Diensteanbieter
Von der allgemeinen Definition des § 1 Abs 1 KoPl-G legt § 1 Abs 2 KoPl-G folgende Ausnahmen für kleinere Diensteanbieter fest:
Die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100.000 Personen unterschritten und