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2.4 Geldwäsche versus Betrug

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Aus Sicht der Autoren ist die Abgrenzung zwischen Geldwäscherei und Betrug nicht immer einfach. Es darf nochmals erwähnt werden, dass es in Österreich erst seit dem 1. 7. 2010 den Straftatbestand der Eigengeldwäscherei gibt. Der unmittelbare Täter setzt im Falle des Betrugs regelmäßig Verschleierungshandlungen (Überweisung auf seine Konten, Kreditbesicherungen, Kauf von Grundstücken, Wohnungen und Fahrzeugen usw), um den kriminellen Erlös aus seinen Betrugshandlungen verschleiern zu können. Für die meldepflichtigen Berufsgruppen ist es extrem schwierig, zu erkennen, ob es sich bei dem Kunden um den unmittelbaren Täter oder den Geldwäscher handelt bzw um ein Vordelikt gem Finanzstrafgesetzbuch oder ein solches nach dem Strafgesetzbuch. Ebenso ist anzumerken, dass der mittelbare Täter unter dem Blickwinkel der Unterstützung des unmittelbaren Täters zu sehen ist. Es darf jedoch nicht verhehlt werden, dass Betrugsopfer durch verdächtige Transaktionen auffällig und somit auch gemeldet werden. Zusätzlich war feststellbar, dass häufig Personen, die wegen ver

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dächtiger Transaktionen gemeldet wurden, nicht als Verdächtige, sondern als Betrugsopfer zu qualifizieren waren. Diese Tatsache zeigt, dass lediglich Analysen ohne die notwendigen Einvernahmen keinen Rückschluss über die Art der getätigten Transaktionen ermöglichen. Den betroffenen Personen ist erst im Zuge der Einvernahmen (mögliche Erbschaften, Eheversprechen usw) bewusst geworden, dass sie nicht Täter, sondern Opfer sind und so stoppten sie weitere Zahlungen an die Täterseite.

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