32. Beispiel:
Ein Hotel stellt seinen Arbeitnehmern unentgeltlich einfache Schlafräume zur Verfügung und fährt sie an freien Tagen zwecks Heimfahrt kostenlos zum Bahnhof.
Lösung:
Es besteht gegenständlich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Sachzuwendungen (EuGH C-258/95 , Fillibeck). Die Zuwendungen erfolgen hauptsächlich im Interesse des Arbeitgebers und dienen nicht primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer.35 Anders wäre der Fall bei angestellten Schilehrern zu beurteilen.36