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2.1. Der Streitgegenstand

Kolland1. AuflFebruar 2024

Streitgegenstand

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Der Streitgegenstand besteht nach der in Österreich herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie aus dem Klagebegehren und aus den (behaupteten) rechtserzeugenden Tatsachen (Klagegrund), aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird.11RS0037522.

Rechtserzeugend sind die für den rechtlichen Subsumtionsschluss nötigen Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen und diesen zugleich individualisieren. Sie sind das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abgeleitet wird.22Vgl RS0037870; RS0037432 (T1); auch RS0037591 (T1); RS0039843 (T32); RS0041331 (T6). Ihre Änderung bewirkt eine Änderung der Klage iSd § 235, weil sie der Kern des Tatsachenvorbringens sind, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen anderen zu greifen.33Vgl RS0039998; RS0039417; RS0039975; auch RS0039388; RS0036727. Reicht dieses Tatsachensubstrat nicht aus, um den Anspruch zu begründen, ist die Klage unschlüssig.44Vgl RS0037516 uvm. Unter Umständen können sich rechtserzeugende Tatsachen aus dem übrigen Vorbringen auch schlüssig ergeben; vgl RS0037662.

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