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2.11 Geldwäschebestimmungen des BWG

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Beschreibung aktueller Urteile216216Kurzbeschreibung entnommen aus Quelle: LN Rechtsnews 2010, 9666 vom 18. 8. 2010 - nähere Ausführungen sind der Quelle zu entnehmen.

Gesetzestatbestand/Rechtsprechung

Geldwäschebestimmungen des BWG - kein Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten

 

Schutzzweck bzw Schutzgesetzcharakter

Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung

§ 1311 ABGB § 41 Abs 1 BWG §§ 39 ff BWG idF BGBl I 2003/35

Seite 145

der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Der Schutzzweck der Sorgfaltspflichten nach §§ 39 ff BWG ist demnach auf die Verfolgung der Allgemeininteressen gerichtet.
Es werden direkte Schutzpflichten zu Gunsten potenti- eller Opfer aus den Vortaten in den Rechtsquellen nicht angesprochen.
Aus den Verhaltenspflichten für Finanzinstitute gem §§ 39 ff BWG kann auch keine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten abgeleitet werden.

 

Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch der Meldepflichten nach § 41 BWG, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Sie werden in dieser Hinsicht als Hilfsorgane der Rechtspflege eingesetzt.
Der Schutzzweck der Sorgfaltspflichten nach §§ 39 ff BWG ist auf die Verfolgung von Allgemeininteressen gerichtet.
Direkte Schutzpflichten zu Gunsten potentieller Opfer aus den Vortaten werden in den einschlägigen Rechtsquellen nicht angesprochen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorschriften gerade auch den Zweck verfolgen, den aus der Vortat Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen.
Für einen bewusst mitverfolgten Individualschutzzweck bestehen nach den zugrunde liegenden Wertungen keine Anhaltspunkte.
Demnach sind die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen.
Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Auf den Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten sind sie nicht gerichtet.

OGH 19. 5. 2010, 8 Ob 145/09w

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