Beschreibung aktueller Urteile216 | Gesetzestatbestand/Rechtsprechung |
Geldwäschebestimmungen des BWG - kein Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten | |
Schutzzweck bzw Schutzgesetzcharakter Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung | § 1311 ABGB § 41 Abs 1 BWG §§ 39 ff BWG idF BGBl I 2003/35 |
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der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | |
Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch der Meldepflichten nach § 41 BWG, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | OGH 19. 5. 2010, 8 Ob 145/09w |