Hofbauer/Bleyer, Richtlinien zu den Lohnabgaben 201711 (2017) Rz Rz 1205 LStRRz 1205 LStR
Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte iSd § 81 Abs 1 EStG vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und Rz 927a.