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27 Lohnsteueranmeldung (§ 80 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

27 Lohnsteueranmeldung (§ 80 EStG)

Rz 1203 LStR
Die in den Fällen des § 80 Abs 1 EStG eingeräumte Möglichkeit einer Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung ist im Falle des Gebrauches dieser Möglichkeit durch Bescheid auszusprechen. Diese Verpflichtung kann befristet oder auch ohne Setzung einer Frist bis auf weiteres auferlegt werden und ist in der Regel erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht auszusprechen. Die Lohnsteueranmeldung ist bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden.

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