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1. Rechtsverletzungs-/Rechtsbeachtungsklausel (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Verletzung ausländischen Rechts

Auslandsrisiken

2452
Art 4 I Z 2 AVBV schließt Haftpflichtansprüche „wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes“ vom Versicherungsschutz aus. Gem A 2.1 BBR-RA lit b sind Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten „im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischen Recht“ ausgeschlossen.

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