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1. Ausgliederungsbegriff und öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Ausgliederungen (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

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Unter einer Ausgliederung versteht die hA einen Vorgang, bei dem eine Aufgabe einer KöR auf eine von dieser verschiedene juristische Person übertragen wird und von deren Organen wahrgenommen wird, wobei diese juristische Person auf Grund von Kapitalbeteiligung und/oder sonstiger Beeinflussung in der Nähe der öffentlichen Hand steht (vgl Funk in Amt der Kärntner Landesregierung, Ausgliederungen im Landesbereich 14; Holoubek, ÖZW 2000, 33).

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