Die KöR als solche unterliegt grundsätzlich nur einer beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 2 KStG). Es handelt sich hierbei um eine beschränkte Steuerpflicht besonderer Art. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen danach nur die Einkünfte iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG. Das sind einerseits die dem KESt-Abzug unterliegenden Einkünfte (§ 21 Abs 2 KStG) sowie ausländische Einkünfte, die den inländischen KESt-abzugspflichtigen Einkünften vergleichbar sind (§ 21 Abs 3 Z 1 KStG). Andererseits unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nunmehr auch Einkünfte aus gewährten Privatdarlehen, aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften sowie aus Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs 3 Z 2–4 KStG).