Liegt ein (absolutes) Scheingeschäft vor, so ordnet § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB dessen zivilrechtliche Nichtigkeit an. Auch für Zwecke des Steuerrechts sind Scheingeschäfte gem § 23 Abs 1 BAO nicht zu beachten; steuerrechtlich und zivilrechtlich besteht daher im Hinblick auf die Rechtsfolgen grundsätzlich die gleiche Situation. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geradezu selbstverständlich, dass die in § 23 Abs 1 BAO normierte Rechtsfolge der steuerlichen Unbeachtlichkeit von (absoluten) Scheingeschäften unabhängig davon gilt, ob der jeweilige Steuertatbestand, der unter Außerachtlassung des Scheincharakters des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts anzuwenden wäre, der Technik der wirtschaftlichen oder der formalen Anknüpfung an das Seite 45