vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 199 UGB (Bertl/Patloch-Kofler)

Bertl/Patloch-Kofler/Patloch-Kofler26. LfgJuni 2024

§ 199 Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte